Reinkarnation und Steuer
©Silke Herbst
Nachdem ich einen Bericht im Fernsehen �ber Reinkarnation und Rückführung verfolgt hatte, stellten sich mir folgende Fragen:
1.) Wenn ich mit der Geburt in mein nächstes Leben eintrete, gehen dann eventuelle Steuerschulden aus vorherigen Leben umgehend auf mich über oder tritt die Zahlungspflicht erst mit der uneingeschränkten Einkommensteuerpflicht ein?
2.) Während sich meine Seele im Ruhezustand zwischen zwei Leben befindet, kann ich die Steuer solange Zinslos stunden lassen? Wenn nein, sollte ich auf schnelle Wiedergeburt drängen?
3.) Muss ich einen dementsprechenden Stundungsantrag im Testament verfügen und notariell Beglaubigen lassen? Gibt es vielleicht eine Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung für Verstorbene? Stellt der Notar den Antrag oder die Hinterbliebenen?
4.) Ich stelle in einer Rückführung fest, dass ich in einem vorherigen Leben Steuern hinterzogen habe. Kann ich mich dann noch selbst anzeigen und die Einkünfte nacherklären?
5.) Entsteht dann die Erklärungspflicht im Jahr der Rückführung oder muss ich es für das
Jahr nacherklären, in dem die Steuerhinterziehung stattgefunden hat?
6.) Wie hoch wäre die Strafe für Steuerhinterziehung aus vorherigen Leben?
Gelten die jeweiligen Gesetzte im Jahr der Rückführung oder die im Jahr der Hinterziehung?
7.) Wenn die Steuerhinterziehung in einem anderen Land stattgefunden hat, weil ich vorher Staatsbürger eines anderen Landes war, gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen oder muss ich die Steuern in beiden (oder mehreren Ländern) nacherklären?
Dabei herausgekommen ist folgender Text:
Steuerreinkarnationsgesetz
bei Steuerhinterziehung in vorherigen Leben
§ 1 Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihrer Geburt ab der zweiten Reinkarnation unbeschränkt für alle vorherigen Leben in denen sie Steuern hinterzogen haben steuerpflichtig.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind auch die Staatsangehörigen, die in ihrem nächsten Leben bewusst oder unbewusst ins Ausland reinkarnieren. In diesem Fall ist die Selbstanzeige an das letzte zuständige Finanzamt des vorherigen Lebens umgehend einzureichen.
§ 2 Zeitpunkt der Kenntnis der Steuerhinterziehung
(1) Die Selbstanzeige ist umgehend nach Kenntnis
nahme der eigenen Reinkarnation innerhalb 14 Tage einzureichen. Sollte die Kenntnis der Steuerhinterziehung durch eine Rückführung erreicht werden, ist der Rückführende verpflichtet den Rückzuführenden auf diese Straftat schriftlich hinzuweisen. Der Rückführende hat diese Steuerhinterziehung nach Ablauf von 14 Tagen dem letzten zuständigen Finanzamt des Reinkarnierten zu melden. Sollte diese Steuerhinterziehung nicht zeitgerecht vom Rückführenden gemeldet werden, wird eine Mittäterschaft unterstellt, die mit einem Bußgeld oder Haft zu ahnden ist.
(2) Sollte die Steuerhinterziehung in einer Reinkarnation nicht festgestellt werden, so gilt als Zeitpunkt die nächst mögliche Kenntnisnahme in späteren Leben.
§3 Umfang der Steuerhinterziehung, Begriffsbestimmung
Der möglichen Steuerhinterziehung in vorherigen Leben unterliegen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Nicht abgetretene Anteile der Ernte an Lehnsherren
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Plünderungen
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte des § 22 EStG
10. Einkünfte aus Schatzsuche und Piraterie
- Einkünfte aus Tauschgeschäften mit Steinen (1 Stein = 1 Euro)
-
Spekulationen aus Sklavenhandel, Verschleppungen oder römischen
Spielen
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht schwarz erzielt und in vorherigen Leben noch nicht erklärt hat.
§ 4 Als nicht hinterzogene Einkunftsarten gelten nicht erklärte
1. Steuereinnahmen von Landesherrschern
- Schmiergelder zur Unterstützung der Hexenverbrennungen
- Einkünfte der Ritter der Tafelrunde
- Einkünfte der drei Musketiere
5. Einkünfte religiöser anerkannter Gemeinschaften
In diesen Fällen ist ein Nachweis über die Identität der Reinkarnation zu erbringen.
§ 5 Bewertung
Die jeweiligen hinterzogenen Einkünfte sind 1:1 in Euro umzurechnen.
§ 6 Zinsen und Stundung
(1) Die Zinsen sind ab dem Jahr der tatsächlichen
Hinterziehung mit 4% p.a. zu berechnen, vorausgesetzt der Steuerpflichtige hat im Leben der Hinterziehung in seinem Testament keinen Stundungsantrag für eventuell hinterzogene Steuern gestellt. Sollte der Stundungsantrag nachweislich in einem notariell beglaubigten Testament gestellt worden sein, sind die Zinsen mit 2% anzusetzen.
(2) Für den Zeitraum zwischen zwei Reinkarnationen sind keine Zinsen zu berechnen und eine Stundung bis zum nächsten Geburtstermin zu gewähren, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige kann für seine einzelnen Leben nach der Steuerhinterziehung Geburts- und Todeszeitpunkt exakt nachweisen. Als Nachweis gelten ggf. Eintragungen in Kirchenbüchern und auf Grabsteinen.
§ 7 Strafmaß
Es ist das Steuerrecht im Jahr der Feststellung uneingeschränkt anzuwenden.